309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 4 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 22.07.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 31.07.2013 der Schweizerischen Post übergebene Berufung vom 31.07.2013 somit eingehalten. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige