Zur Bestimmung des Streitwerts ist vom gesamten der Verwaltung während eines Jahres ausbezahlten Honorar auszugehen und dieser Betrag in Anwendung von Art. 92 ZPO hochzurechnen (vgl. BGer 5C.204/2004 E. 1). Das Verwaltungshonorar beträgt ab 2013 jährlich CHF 5'000.00 zzgl. MWST. Der Streitwert bemisst sich folglich auf CHF 108'000.00, womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 deutlich überschritten wird. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.