Die Abberufung des Stockwerkeigentümerverwalters sei an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 gar nicht traktandiert gewesen. Ferner sei auch nicht behauptet worden, dass an dieser Versammlung seitens der Stockwerkeigentümer ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters gefasst worden sei oder dass der Berufungskläger überhaupt einen Abberufungsantrag gestellt habe. Erwägungen