Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Gründen: Zur Kündigung des Stockwerkeigentümerverwalters bedürfe es eines Beschlusses der Stockwerkeigentümer mit einfachem Mehr oder eines einstimmigen Zirkulationsbeschlusses. Die schriftlich eingeholten 6 Stimmen stellten keinen gültigen Zirkulationsbeschluss zur Abberufung des Stockwerkeigentümerverwalters dar. Die vom Berufungskläger ausgesprochene Kündigung sei daher ungültig.