Mit Entscheid vom 12.04.2013 trat der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim auf die Klage betreffend Anfechtung der Stockwerkeigentümerversammlung bzw. deren Beschlüsse nicht ein und unterbreitete das Gesuch um Abberufung des bisherigen Verwalters den Gegenparteien zur Stellungnahme. Die Gegenparteien nahmen mit Eingaben vom 07. resp. 10.05.2013 in abweisendem Sinne Stellung. B. Mit Entscheid vom 15.07.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim die Klage auf Abberufung des Verwalters der Stockwerkeigentümerschaft kostenfällig ab, und zwar aus fol-