Er beantragte u.a., der Verwaltung die Erteilung der Décharge für das Geschäftsjahr 2012 vorerst zu verweigern. Mit Klage vom 05.04.2013 beantragte der Berufungskläger dem Bezirksgericht Arlesheim die Abberufung des bisherigen Verwalters mit sofortiger Wirkung und die Aufhebung der anlässlich der nichtig zu erklärenden Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 gefassten Beschlüsse. Mit Entscheid vom 12.04.2013 trat der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim auf die Klage betreffend Anfechtung der Stockwerkeigentümerversammlung bzw. deren Beschlüsse nicht ein und unterbreitete das Gesuch um Abberufung des bisherigen Verwalters den Gegenparteien zur Stellungnahme.