Anlässlich dieser Versammlung erfolgte kein Beschluss der Stockwerkeigentümer, den Verwalter abzuberufen. Mit Schreiben vom 06.03.2013 lud der Berufungsbeklagte 2 zur ordentlichen Jahresversammlung 2012 auf den 19.03.2013 ein. Für diese Versammlung wurde unter Punkt 6 die Entlastung der Verwaltung traktandiert. Mit Schreiben vom 11.03.2013 reichte der Berufungskläger dem Verwalter Ergänzungen zur Traktandenliste der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 bzw. Anträge zur Beschlussfassung ein. Er beantragte u.a., der Verwaltung die Erteilung der Décharge für das Geschäftsjahr 2012 vorerst zu verweigern.