Der Berufungsbeklagte 2 seinerseits teilte dem Berufungskläger mit Schreiben vom 19.10.2012 mit, dass er per 31.10.2012 alle Unterlagen übergeben werde. Mit Schreiben vom 31.10.2012 lud der Berufungsbeklagte 2 die Stockwerkeigentümer zu einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung auf den 20.11.2012 ein, um die Verhältnisse zu klären, da der Berufungskläger mit seiner alleinigen Unterschrift weder eine Kündigung erwirken noch einen neuen Verwaltungsvertrag abschliessen könne. Anlässlich dieser Versammlung erfolgte kein Beschluss der Stockwerkeigentümer, den Verwalter abzuberufen.