Mit Schreiben vom 03.10.2012 kündigte der Berufungskläger "im Auftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.____strasse in D.____" dem Berufungsbeklagten 2 den Verwaltungsauftrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.____strasse in D.____ per 31.12.2012 und räumte ihm Frist bis zum 10.10.2012 zur Mitteilung ein, ob er das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen möchte. Der Berufungsbeklagte 2 seinerseits teilte dem Berufungskläger mit Schreiben vom 19.10.2012 mit, dass er per 31.10.2012 alle Unterlagen übergeben werde.