Im September 2012 holte der Berufungskläger von 5 weiteren Stockwerkeigentümern das unterschriftliche Einverständnis ein, dem Berufungsbeklagten 2 das Verwaltungsmandat per 31.12.2012 zu kündigen und ihm auf Wunsch auch zu ermöglichen, den Verwaltungsauftrag schon früher zu beendigen. Mit Schreiben vom 03.10.2012 kündigte der Berufungskläger "im Auftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.____strasse in D.____" dem Berufungsbeklagten 2 den Verwaltungsauftrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.____strasse in D.____ per 31.12.2012 und räumte ihm Frist bis zum 10.10.2012 zur Mitteilung ein, ob er das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen möchte.