Der Berufungsbeklagte 2 ist Verwalter der genannten Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im September 2012 holte der Berufungskläger von 5 weiteren Stockwerkeigentümern das unterschriftliche Einverständnis ein, dem Berufungsbeklagten 2 das Verwaltungsmandat per 31.12.2012 zu kündigen und ihm auf Wunsch auch zu ermöglichen, den Verwaltungsauftrag schon früher zu beendigen.