Gegenstand Sachenrecht / Stockwerkeigentum Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 15. Juli 2013 A. Die Berufungsbeklagte 1 ist eine Stockwerkeigentümerschaft an der X.____strasse in D.____, bestehend aus 10 Stockwerkeigentümern, zu denen auch der Berufungskläger zählt. Der Berufungsbeklagte 2 ist Verwalter der genannten Stockwerkeigentümergemeinschaft.