{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-203_2013-10-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=06fcc7e0-a360-406f-850d-4136093857d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433662", "Checksum": "cd4f17887c80991ad137e79a70944ee3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-203_2013-10-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eda4baa8-fee2-475d-8159-202cda25cb47", "Checksum": "6c8e26ed062cf1e980f327dc221a4fbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 203", "400 2013 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Stockwerkeigentum"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:06:19", "Checksum": "4b8a34144a1d4c9e651f85bed8c2619c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)\nRegeste:\nSachenrecht; Stockwerkeigentum\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsprechender Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Weg, einen Verwalter\ndurch Gerichtsentscheid abberufen zu lassen, steht also nur offen, wenn vorgängig der \"körperschaftsinterne\" Rechtsweg beschritten worden ist, der Stockwerkeigentümergemeinschaft die\nAbberufung des Verwalters beantragt worden ist und die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nüber diesen Antrag in negativem Sinne entschieden hat. Sofern ein solcher Beschluss nicht\nvorliegt, ist es müssig Erörterungen darüber anzustellen, ob wichtige Gründe für eine Abberufung vorliegen.\nDer Vorderrichter hat zu Recht festgestellt, dass das im Zeitraum vom 07.09.2012 bis zum\n19.11.2012 vom Berufungskläger eingeholte schriftliche Einverständnis von 6 Stockwerkeigentümern mangels Einstimmigkeit keinen gültigen Beschluss betreffend Abberufung des Verwalters darstellt und die gestützt darauf vom Berufungskläger mit Schreiben vom 03.10.2012 gegenüber dem Verwalter ausgesprochene Kündigung ungültig ist. Ebenso zutreffend ist seine\nFeststellung, dass das Schreiben des Verwalters vom 19.10.2012 an den Berufungskläger nicht\nals Kündigung des Verwaltungsvertrags durch den Verwalter verstanden werden kann und darf.\nDies ergibt sich zweifellos daraus, dass der Verwalter am 31.10.2012 zu einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung geladen hat, um die Verhältnisse hinsichtlich seines\nVerwaltungsvertrags zu klären. Die an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 20.11.2012 gefassten Beschlüsse sind nicht Gegenstand dieses Prozesses. Deren\nAnfechtung wäre ohnehin verspätet (vgl. Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB sowie Art. 712r\nAbs. 2 ZGB).\nFür die ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 war die Abberufung der\nVerwaltung nicht traktandiert. Ebenso wenig beantragte der Berufungskläger im Vorfeld dieser\nVersammlung die Abberufung der Verwaltung. Vielmehr begehrte er in diesem Zusammenhang\neinzig, der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2012 vorerst die Erteilung der Décharge zu verweigern. Zudem hat der Berufungskläger weder behauptet noch bewiesen, dass er im Verlauf\nder Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 einen Abberufungsantrag gestellt habe\nund dass die Versammlung dem Abberufungsantrag keine Folge geleistet habe. Die Vorinstanz\nhat daraus zu Recht geschlossen, dass mangels Vorliegens eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend Abberufung des Verwalters die Klage abzuweisen ist. Eine\nPrüfung der Frage, ob wichtige Gründe für eine Abberufung bestehen, erübrigte sich somit für\ndie Vorinstanz.\nDie Rügen des Berufungsklägers, der Vorderrichter habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt\nund das Recht unrichtig angewendet, erweisen sich daher als unbegründet.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Ob hinsichtlich der Verwaltung der Stockwerkeigentümerschaft X.____strasse in D.____\ndringliche Massnahmen angezeigt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um\nAbberufung des Verwalters. Soweit sich der Berufungskläger auf Bestätigungen der Rechtsauskunft des Bezirksgerichts beruft, scheint er den Umstand zu verkennen, dass solche Auskünfte jeweils auf der Sachverhaltsdarstellung bloss einer Partei beruhen und daher immer unpräjudiziell erfolgen.\n\n5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Berufung abzuweisen. Zufolge vollumfänglichen\nUnterliegens gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 ZPO zulasten\ndes Berufungsklägers. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebT auf\nCHF 1'000.00 festzusetzen. Ferner hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu leisten. Diese ist in Anwendung der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003 (SGS 178.112, TO)\nfestzusetzen. Da ein Berufungsprozess mit Streitwert vorliegt, hat sich die Honorarnote an den\nvon § 7 bis § 10 TO vorgegebenen Rahmen zu halten. Die vom Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten unterbereitete Honorarnote vom 30.08.2013 in Höhe von CHF 2'846.35 inkl. MWST\nvon CHF 210.85 erweist sich als tarifkonform, weshalb die zu leistende Parteientschädigung auf\ndiesen Betrag zu bemessen ist.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1'000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine\nParteientschädigung von CHF 2'846.45 inkl. MWST von CHF 210.85 zu\nbezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}