{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-203_2013-10-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=06fcc7e0-a360-406f-850d-4136093857d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "cd4f17887c80991ad137e79a70944ee3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-203_2013-10-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eda4baa8-fee2-475d-8159-202cda25cb47", "Checksum": "6c8e26ed062cf1e980f327dc221a4fbc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 203", "400 2013 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Stockwerkeigentum"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:58:44", "Checksum": "85378fdc0f0ada9ae6aa378d9f071c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)\nRegeste:\nSachenrecht; Stockwerkeigentum\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit\nBerufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gemäss Art. 308\nAbs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.00 beträgt. Bei der vorliegend strittigen Klage betreffend Abberufung\ndes Verwalters bei Stockwerkeigentum handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit\nvermögensrechtlicher Natur. Zur Bestimmung des Streitwerts ist vom gesamten der Verwaltung\nwährend eines Jahres ausbezahlten Honorar auszugehen und dieser Betrag in Anwendung von\nArt. 92 ZPO hochzurechnen (vgl. BGer 5C.204/2004 E. 1). Das Verwaltungshonorar beträgt ab\n2013 jährlich CHF 5'000.00 zzgl. MWST. Der Streitwert bemisst sich folglich auf\nCHF 108'000.00, womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 deutlich überschritten wird. Mit\nBerufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet\ninnert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 4 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde\ndem Berufungskläger am 22.07.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am\n31.07.2013 der Schweizerischen Post übergebene Berufung vom 31.07.2013 somit eingehalten. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnwendung von Bundesrecht, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 5\nAbs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das\nRechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon\nvor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit der Berufungskläger seine tatsächlichen\nAusführungen im Vergleich zur Klageschrift vom 05.04.2013 ergänzt hat (vgl. Berufung S. 2 f.,\nZiff. II), sind diese nicht zu berücksichtigen, weil es ihm möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen bereits in seiner Klage an das Bezirksgericht vorzutragen. Sofern er auf die Stellungnahmen der Gegenparteien hätte replizieren wollen, hätte er dies auch unaufgefordert nach\ndem Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 17.05.2013 tun können. Das von den Berufungsbeklagten mit der Berufungsantwort eingereichte Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 ist offenbar am 28.03.2013 verfasst und anschliessend an die\nStockwerkeigentümer verschickt worden. Es wäre somit den Berufungsbeklagten möglich gewesen, dieses Protokoll bereits mit den Stellungnahmen an die Vorinstanz einzureichen. Daher\nist diese Urkunde zufolge verspäteter Einreichung nicht zu berücksichtigen.\n\n3. Gemäss Art. 712r Abs. 1 ZGB kann durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden. Für diesen Beschluss genügt das einfache Mehr an der Stockwerkeigentümerversammlung. Ein auf schriftlichem Weg gefasster Zirkularbeschluss kommt nur bei Einstimmigkeit\nzustande (vgl. Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB). Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so\nkann gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nicht mehr als zumutbar erscheint, weil das Vertrauensverhältnis zerstört\nworden ist (BGE 126 III 177 E. 2a) oder der Verwalter seine Treuepflicht schwer verletzt hat\n(Meyer-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Art. 712r ZGB N 18 f.). Leichte Pflichtverletzungen bilden hingegen keine wichtigen Gründe zur Abberufung des Verwalters (BGE 127 III 534 E. 3a;\nBSK ZGB II-Bösch, Art. 712r N 5; vgl. zum Ganzen BGer 5C.204/2004 E. 2.1).\nDie gerichtliche Abberufung setzt zunächst einmal voraus, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen hat, einem Antrag auf Abberufung des Verwalters nicht Folge zu leisten. Anfechtungsobjekt der richterlichen Klage gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB ist stets ein ent-\n\n"}