{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-203_2013-10-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=06fcc7e0-a360-406f-850d-4136093857d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "cd4f17887c80991ad137e79a70944ee3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-203_2013-10-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=eda4baa8-fee2-475d-8159-202cda25cb47", "Checksum": "6c8e26ed062cf1e980f327dc221a4fbc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 203", "400 2013 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Stockwerkeigentum"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:58:44", "Checksum": "85378fdc0f0ada9ae6aa378d9f071c15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 400 13 203 (400 2013 203)\nRegeste:\nSachenrecht; Stockwerkeigentum\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 1. Oktober 2013 (400 13 203)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nStockwerkeigentum: Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung über\neinen Abberufungsantrag als Voraussetzung einer Klage auf gerichtliche Abberufung\ndes Verwalters\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch C.____,\nwiederum vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21,\nPostfach 2110, 4002 Basel,\nBeklagte 1 und Berufungsbeklagte 1\nC.____,\nvertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach\n2110, 4002 Basel,\nBeklagter 2 und Berufungsbeklagter 2\n\nGegenstand Sachenrecht / Stockwerkeigentum\nBerufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 15. Juli 2013\nA. Die Berufungsbeklagte 1 ist eine Stockwerkeigentümerschaft an der X.____strasse in\nD.____, bestehend aus 10 Stockwerkeigentümern, zu denen auch der Berufungskläger zählt.\nDer Berufungsbeklagte 2 ist Verwalter der genannten Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im\nSeptember 2012 holte der Berufungskläger von 5 weiteren Stockwerkeigentümern das unterschriftliche Einverständnis ein, dem Berufungsbeklagten 2 das Verwaltungsmandat per\n31.12.2012 zu kündigen und ihm auf Wunsch auch zu ermöglichen, den Verwaltungsauftrag\nschon früher zu beendigen. Mit Schreiben vom 03.10.2012 kündigte der Berufungskläger \"im\nAuftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.____strasse in D.____\" dem Berufungsbeklagten 2 den Verwaltungsauftrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.____strasse in\nD.____ per 31.12.2012 und räumte ihm Frist bis zum 10.10.2012 zur Mitteilung ein, ob er das\nAuftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen möchte. Der Berufungsbeklagte 2 seinerseits\nteilte dem Berufungskläger mit Schreiben vom 19.10.2012 mit, dass er per 31.10.2012 alle Unterlagen übergeben werde. Mit Schreiben vom 31.10.2012 lud der Berufungsbeklagte 2 die\nStockwerkeigentümer zu einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung auf den\n20.11.2012 ein, um die Verhältnisse zu klären, da der Berufungskläger mit seiner alleinigen\nUnterschrift weder eine Kündigung erwirken noch einen neuen Verwaltungsvertrag abschliessen könne. Anlässlich dieser Versammlung erfolgte kein Beschluss der Stockwerkeigentümer,\nden Verwalter abzuberufen. Mit Schreiben vom 06.03.2013 lud der Berufungsbeklagte 2 zur\nordentlichen Jahresversammlung 2012 auf den 19.03.2013 ein. Für diese Versammlung wurde\nunter Punkt 6 die Entlastung der Verwaltung traktandiert. Mit Schreiben vom 11.03.2013 reichte\nder Berufungskläger dem Verwalter Ergänzungen zur Traktandenliste der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 bzw. Anträge zur Beschlussfassung ein. Er beantragte u.a., der Verwaltung die Erteilung der Décharge für das Geschäftsjahr 2012 vorerst zu\nverweigern.\nMit Klage vom 05.04.2013 beantragte der Berufungskläger dem Bezirksgericht Arlesheim die\nAbberufung des bisherigen Verwalters mit sofortiger Wirkung und die Aufhebung der anlässlich\nder nichtig zu erklärenden Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 gefassten Beschlüsse. Mit Entscheid vom 12.04.2013 trat der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim auf die\nKlage betreffend Anfechtung der Stockwerkeigentümerversammlung bzw. deren Beschlüsse\nnicht ein und unterbreitete das Gesuch um Abberufung des bisherigen Verwalters den Gegenparteien zur Stellungnahme. Die Gegenparteien nahmen mit Eingaben vom 07. resp.\n10.05.2013 in abweisendem Sinne Stellung.\n\nB. Mit Entscheid vom 15.07.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim die Klage auf\nAbberufung des Verwalters der Stockwerkeigentümerschaft kostenfällig ab, und zwar aus fol-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenden Gründen:\nZur Kündigung des Stockwerkeigentümerverwalters bedürfe es eines Beschlusses der Stockwerkeigentümer mit einfachem Mehr oder eines einstimmigen Zirkulationsbeschlusses. Die\nschriftlich eingeholten 6 Stimmen stellten keinen gültigen Zirkulationsbeschluss zur Abberufung\ndes Stockwerkeigentümerverwalters dar. Die vom Berufungskläger ausgesprochene Kündigung\nsei daher ungültig. Daran ändere auch das Schreiben des Verwalters nichts, wonach er die vorhandenen Unterlagen per 31.10.2012 übergebe, weil er am 31.10.2012 zur ausserordentlichen\nStockwerkeigentümerversammlung geladen habe und somit selbst auch nicht von der Gültigkeit\nder Kündigung ausgegangen sei. Die gerichtliche Abberufung des Stockwerkeigentümerverwalters setze voraus, dass die Versammlung die Abberufung des Verwalters trotz wichtiger Gründe\nablehne. Die Abberufung des Stockwerkeigentümerverwalters sei an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19.03.2013 gar nicht traktandiert gewesen. Ferner sei auch nicht behauptet\nworden, dass an dieser Versammlung seitens der Stockwerkeigentümer ein Beschluss über die\nAbberufung des Verwalters gefasst worden sei oder dass der Berufungskläger überhaupt einen\nAbberufungsantrag gestellt habe.\n\nErwägungen\n\n"}