Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 3'000.00 wird der Berufungsklägerin 2 auferlegt. Die Berufungsklägerin 2 hat dem Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Gerichtsschreiber Christine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 haben die Berufungsklägerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_957/2013).