f GebT auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Entsprechend dem Antrag des Berufungsbeklagten, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen vollumfänglich abzuweisen und alle ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, ist dem Berufungsbeklagten eine ihm von der Berufungsklägerin 2 zu entrichtende Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen. Im Übrigen hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.