6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin 2 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 3'000.00 festzusetzen.