Im heutigen Zeitpunkt ist die Berufungsklägerin 1 14-jährig. Es ist noch nicht absehbar, ob die Berufungsklägerin die Schule auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters in 4 Jahren besuchen und ob sie die Schule mit der Matura abschliessen wird. In dieser Hinsicht hat sich seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 auch gar keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ereignet. Bereits jenes Urteil hat den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt.