Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Klage auf Unterhaltsleistungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vom mündigen Kind zu erheben.