Dies steht ganz im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach bei erheblich grösserer Leistungsfähigkeit des einen Elternteils diesem zuzumuten ist, für den gesamten - nicht anderweitig gedeckten (z.B. durch IV- Kinderrenten) - Bedarf des Kindes aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 3.a.cc). Sämtliche Rügen der Berufungsklägerinnen, dass der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten nicht proportional zu dessen Leistungsfähigkeit festgesetzt worden sei, zielen daher vollends ins Leere. Das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 22.11.2002 bemass die Kinderunterhaltsbeiträge nach der Prozentmethode (15,63% bis 6, 16,83% bis 12 und 18% bis zur Mündigkeit). Damals stan-