Sie bildet zwar Einkommen der Berufungsklägerin 2, ist indes nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362 E. 3.2). Sie ist damit beim Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin 1 vorab zu berücksichtigen (BGer 5C.173/2005 E. 2.3.2) und stellt auch keinen Barunterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 dar. Vielmehr leistet die Berufungsklägerin 2 ihren Anteil an den Unterhalt der unter ihrer Obhut stehenden Berufungsklägerin 1 durch Pflege und Erziehung, während der Berufungskläger seinen Anteil in Form einer Geldzahlung leistet. Dies steht ganz im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art.