Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält demzufolge dafür, dass im vorliegenden Fall sowohl die Vermögenserträge als auch das Vermögen resp. deren allfällige Veränderung seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung vernachlässigt werden können. 3.e Die Vorinstanz ist somit entgegen den Rügen der Berufungsklägerinnen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich die massgeblichen Unterhaltsbemessungskomponenten auf Seiten des Berufungsbeklagten seit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung nicht wesentlich verändert haben.