Zudem wird der ausgewiesene Bedarf der Berufungsklägerin 1 ohnehin mit den heutigen Unterhaltsbeiträgen bereits gebührend gedeckt, worauf sogleich zurückzukommen ist. Ebenso unbegründet ist der Hinweis der Berufungsklägerinnen auf die erhebliche Verbesserung der Vermögenssituation des Berufungsbeklagten. Das Vermögen wäre für den Kindesunterhalt nur dann ein relevanter Bemessungsfaktor, wenn das Einkommen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs unzureichend wäre, was hinsichtlich des Einkommens des Berufungsbeklagten gerade nicht zutrifft. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält demzufolge dafür, dass im vorliegenden Fall sowohl die Vermögenserträge als auch das Vermögen resp.