In der aktuellen Alterskategorie des Berufungsbeklagten haben Zahnärzte in den alten Bundesländern einen markanten Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen von rund 17% zu verzeichnen. Ab Alter 60, welches der Berufungsbeklagte in 2 Jahren und noch vor der Mündigkeit der Berufungsklägerin 1 erreichen wird, wird der Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen gar 20% betragen (vgl. Beilage zur Eingabe der Berufungsklägerinnen an die Vorinstanz vom 03.08.2012).