Jahrbuch 2011 weisen die Einnahmen der freiberuflichen Zahnärzte deutliche Unterschiede in Abhängigkeit vom Alter der Betroffenen auf. Während der Berufungsbeklagte (geb. 26.11.1955) zur Zeit der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung noch der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen angehörte, zählt er nun zum Kreis der 55- bis 59-Jährigen. In der aktuellen Alterskategorie des Berufungsbeklagten haben Zahnärzte in den alten Bundesländern einen markanten Rückgang des Einnahmenüberschusses gegenüber der Alterskategorie der 45- bis 49-Jährigen von rund 17% zu verzeichnen.