Das ist mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 in jeglicher Hinsicht geschehen: Gestützt auf das dem Pflichtigen angerechnete, hypothetische Einkommen wurde ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt, mit welchem der ausgewiesene Kindesbedarf gedeckt werden konnte. Ferner wurde den teuerungsbedingten Mehrkosten des Kinderunterhalts mit einer Indexklausel Rechnung getragen, und die altersbedingten Mehrkosten des Kinderbedarfs wurden durch eine gerichtsübliche Staffelung bei Erreichen des 6. und 12. Alterjahrs berücksichtigt.