Bei der ursprünglichen Unterhaltsregelung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3). Das ist mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 in jeglicher Hinsicht geschehen: Gestützt auf das dem Pflichtigen angerechnete, hypothetische Einkommen wurde ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt, mit welchem der ausgewiesene Kindesbedarf gedeckt werden konnte.