Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsregelung, sondern die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon in der ursprünglichen Unterhaltsregelung zum Voraus berücksichtigt worden sind.