Zufolge Nichteintretens auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung und Rückzugs der neuen Rechtsbegehren der Berufungsklägerinnen gemäss Eingabe vom 06.09.2013 wird der im Zusammenhang mit dem Kindergeld für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung geltend gemachte Antrag des Berufungsbeklagten vom 17.09.2013 auf Verpflichtung der Berufungsklägerinnen, ihm unter Umständen zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten, gegenstandslos. Es kann daher offen gelassen werden, ob dieser Antrag die Vorraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO überhaupt erfüllte.