gemäss Berufung vom 28.06.2013 für die Berufungsklägerinnen eine günstigere Wirkung als Ziff. 2 des angefochtenen Urteils entfalten könnte. Da die Berufungsklägerinnen durch Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils gar nicht beschwert sind, ist auf Ziff. 2 der Berufungsanträge mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zufolge Nichteintretens auf Rechtsbegehren Ziff.