Soweit die Berufungsklägerinnen mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, das Ergebnis des von ihm verfolgten Kindergeldanspruches in Deutschland umgehend dokumentiert mitzuteilen, verlangen, ist festzustellen, dass der Vorderrichter ihnen genau dies im Urteilsdispositiv vom 12.04.2013 - wenn auch mit einer sprachlich etwas anderen Formulierung - zugesprochen und damit ihrem diesbezüglichen Antrag entsprochen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Berufung vom 28.06.2013 für die Berufungsklägerinnen eine günstigere Wirkung als Ziff.