Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingehalten. Die Beklagten und Widerklägerinnen rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend machen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese -vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.