H. Mit Stellungnahme vom 08.10.2013 beantragten die Berufungsklägerinnen die Abweisung des neuen Antrags des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen gegebenenfalls zu verpflichten, eventuell zu Unrecht erhaltene und von den Behörden zurückgeforderte Kindergeldzahlungen zu erstatten. Mangels Bezifferung müsse dieses Begehren abgewiesen werden. Zudem sei es auch verfrüht, weil offen sei, ob er Kindergeldzahlungen zu Unrecht erhalten habe.