Die Anzahl der Mitarbeiterinnen sei herabgesetzt worden, nicht der Umfang der Behandlungszeiten. Wenn Patienten und deren Behandlungsbedürftigkeit und -willigkeit nicht in einem Umfang wie zuvor zur Verfügung stünden, werde der Praxisinhaber mit einer erzwungenen Arbeitsreduzierung konfrontiert, nicht mit einer freiwilligen. Der zahnärztliche Versorgungsgrad in F.____ sei zur Zeit des appellationsgerichtlichen Verfahrens tiefer gewesen als heute. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei durch seit Anfang 2009 wiederkehrendes Auftreten akuter Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen deutlich reduziert, wie in den bisherigen Eingaben dargestellt worden sei.