Im Fall einer teilweisen Gutheissung der Berufung seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten unter Umständen zu Unrecht zugesprochene und von den Behörden zurückgeforderte Gelder zu erstatten. Er halte daran fest, keine freiwillige Arbeits- und Einkommensreduktion vorgenommen zu haben. Die Erträge der Jahre 2002-2004 könnten nur im Zusammenhang mit den vorhergehenden Jahren gesehen werden. Ab 2004 seien vom Berufungsbeklagten nicht beeinflussbare Faktoren zu berücksichtigen. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen sei herabgesetzt worden, nicht der Umfang der Behandlungszeiten.