F. Mit Noveneingabe vom 06.09.2013 reichten die Berufungsklägerinnen den Entscheid des Finanzamtes F.____ vom 30.07.2013 ein, wonach der Revisionsantrag des Berufungsbeklagten abgelehnt worden sei, und zogen gestützt auf dieses Novum das neue Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 30.08.2013 zurück. Da es der Berufungsbeklagte schuldhaft unterlassen habe, Antrag auf Kindergeld zu stellen, hätten sie von November 1999 bis Ende 2008 insgesamt EUR 16'292.85 zu wenig Unterhalt erhalten. Die Forderung der Berufungsklägerinnen nach Heraufsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags erweise sich hiermit als berechtigt und notwendig.