Der Berufungsbeklagte halte entgegen offensichtlicher Beweise daran fest, seine Arbeitszeit und damit sein Erwerbseinkommen nicht freiwillig reduziert zu haben. Durch seine Buchhaltungsunterlagen sei belegt, dass er bei weit überdurchschnittlichen Einkünften 2002-2004 seine Ausgaben für das Praxispersonal ab 2004 deutlich reduziert habe, was nur bei gleichzeitiger Reduktion der Behandlungszeiten möglich gewesen sei. Eine massive zahnärztliche Überversorgung in F.____ sei nicht belegt. Der zahnärztliche Versorgungsgrad in F.__