Mit unaufgeforderter Replik und Noveneingabe vom 30.08.2013 beantragten die Berufungsklägerinnen zusätzlich und neu festzustellen, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22.11.2002 verpflichtet sei, die ihm aufgrund einer allfälligen Revision der ihn betreffenden Steuerbescheide ab dem Jahr 2001 allenfalls zugesprochenen Steuervergünstigungen aufgrund von gewährten Kinderfreibeträgen, abzüglich die diesbezüglich bereits geleisteten Kindergeldzahlungen, den Berufungsklägerinnen zu bezahlen. Aufgrund der Günstigerprüfung habe der Berufungsbeklagte bereits seit Geburt der Berufungs-