Die von der Gegenseite erwähnte Entschädigung von Pflegeeltern für Betreuung und Erziehung entbehre jeglicher Grundlage und sei somit unerheblich. Der Zeitaufwand für Pflege und Erziehung betrage gemäss den Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich monatlich CHF 310.00. Diese Entschädigung werde bei verwandten Kindern nur gewährt, wenn die Eltern ihre Lebensumstände mit finanziellen Folgen (Reduktion der Arbeitszeit, Verzicht auf Erwerbsarbeit) angepasst hätten, was auf die Berufungsklägerin 2 als Bezügerin einer Invaliditätsrente nicht zutreffe. Sie erbringe demzufolge keinesfalls wie behauptet monatliche Unterhaltsleistungen für die Tochter von CHF 2'238.00.