Dieser Bedarf werde von der zur Verfügung stehenden Summe vollständig gedeckt. Somit erbringe die Berufungsklägerin 2 überhaupt keinen materiellen, sondern nur einen ideellen Anteil für den Lebensunterhalt der Berufungsklägerin 1, obwohl ihr bei der Höhe ihrer eigenen Renteneinkünfte eine gewisse finanzielle Beteiligung zuzumuten wäre. Das Gesetz verlange nicht, dass die Anteile der Eltern am Unterhalt des gemeinsamen Kindes proportional zu ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit festzulegen sei. Die von der Gegenseite erwähnte Entschädigung von Pflegeeltern für Betreuung und Erziehung entbehre jeglicher Grundlage und sei somit unerheblich.