Der Berufungsklägerin 1 stünden CHF 3'352.00 im Monat zur Verfügung: Kinderrenten von CHF 1'528.00, Unterhaltsleistungen von CHF 1'594.00 und deutsches Kindergeld von CHF 230.00. Zuletzt habe die Berufungsklägerin 2 einen Betrag von CHF 3'300.00 als notwendig angegeben - einen sehr hohen Betrag, dessen Berechtigung nach wie vor bestritten werde. Auch die Vorinstanz habe diese Höhe als "durchaus grosszügig" bezeichnet. Dieser Bedarf werde von der zur Verfügung stehenden Summe vollständig gedeckt.