Die angegebenen Rücklagen seien 2012 um rund EUR 80'000.00 erheblich zurückgegangen, womit auch die Zinserträge zurückgingen. Das Vermögen müsse für Praxis- und Überbrückungsrücklagen im Fall der Berufsunfähigkeit zwischen dem 61. und 65. Altersjahr des Berufungsbeklagten zur Verfügung stehen. Die Kinderenten seien ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und an den Gesamtbedarf des Kindes anzurechnen. Der Berufungsklägerin 1 stünden CHF 3'352.00 im Monat zur Verfügung: