Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich erhöht, nicht aber das Einkommen des Berufungsbeklagten. Seine Lebensstellung und Leistungsfähigkeit habe sich seit 2002 nicht verbessert. Ein Anspruch auf Teilhabe an einem bloss hypothetischen Lebensstandard bestehe für das Kind nicht. Die aktuellen Zinsen in Deutschland erreichten nicht einmal die Teuerungsrate, was zu einem deutlichen Absinken der Kapitalerträge geführt habe. Die angegebenen Rücklagen seien 2012 um rund EUR 80'000.00 erheblich zurückgegangen, womit auch die Zinserträge zurückgingen.