und Schenkungen durch die Eltern (etwa EUR 170'000.00) und kaum auf Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Motive des Berufungsbeklagten zur freiwilligen Einkommensreduzierung seien nicht vorhanden und auch nicht vorstellbar. Lediglich der Median eines in den alten deutschen Bundesländern praktizierenden Zahnarztes