wertet worden seien. Die Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung E.____ (KZVE) habe bewiesen, dass der Honorarverteilungsmassstab vom Berufungsbeklagten nicht erreicht werde. Der einzig wirklich relevante limitierende Faktor sei die Anzahl der Patienten des Berufungsbeklagten. Solange er nicht mehr Patienten habe, könne er seine Umsätze nicht nachhaltig steigern. Über den Patientenverlust könne man nur Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz mache es sich zu leicht, wenn sie ihm vorhalte, er müsse mehr Patienten mobilisieren.