Die Kinderrente sei nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden. Somit sei die Kinderrente von CHF 1'528.00 beim Bedarf des Kindes B.____ vorab zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag diene der Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes, eine Sparquote sei darin grundsätzlich nicht enthalten. Er schliesse sich hinsichtlich der Argumentation bezüglich der ersuchten Abweisung der Berufung den Ausführungen der Vorinstanz zur Abweisung der Widerklage an. Die Vorinstanz bleibe allerdings Hinweise darauf, wie er einen Gewinn in der Höhe des Medianwerts der Zahnärzte der alten Bundesländer erzielen könne, schuldig.