Laut Auskunft der Familienausgleichskasse werde für die Tochter aber kein Kindergeld gewährt, weil die der Berufungsklägerin 2 in der Schweiz zustehenden IV-Kinderrenten dem Kindergeld vergleichbare Leistungen seien. Folglich hätten entgegen der Vorinstanz jegliche Kindergeldleistungen zugunsten der Berufungsklägerin 1 ausser Betracht zu bleiben. Umso mehr sei die Forderung der Berufungsklägerinnen nach Heraufsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berechtigt, betrage doch die vom Berufungsbeklagten zu entrichtende Unterhaltsleistung bei hypothetischer Hinzurechnung des deutschen Kindergelds von EUR 184.00 resp. CHF 220.80 bereits bis anhin CHF 1'814.00.