CHF 2'070.00 pro Monat immer noch gerechtfertigt. Ein Novum sei auch die per 2012 aktualisierte Tabelle zu vergleichenden Preisniveaus. Es stehe fest, dass die Berufungsklägerin 1 das Gymnasium D.____ besuche und vorerst gern die Matura machen möchte. Da sie auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters nicht in der Lage sein werde, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten bis zum Erreichen der Matura im Sommer 2019 resp. bis 3 Monate darüber hinaus festzulegen. Der Tochter sei es nicht zuzumuten, einen Mündigenunterhalt gegenüber ihrem Vater noch während des Besuchs des Gymnasiums erstreiten zu müs-