Die ab dem 10. Schuljahr anfallenden Schulkosten verlangten ab dem vollendeten 15. Altersjahr eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf CHF 2'070.00, zumal das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Urteil vom 22.11.2002 den Besuch einer höheren Schule noch nicht berücksichtigt habe. Selbst bei Übernahme des von der Vorinstanz zugrunde gelegten Nettojahreseinkommens des Berufungsbeklagten von rund EUR 98'000.00 seien unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz im Vergleich zu Deutschland die geforderten CHF 1'918.00 resp. CHF 2'070.00 pro Monat immer noch gerechtfertigt.